Durchführung der Erfolgskontrolle
§ 1
Die gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen.
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