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§ 1 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

I. TEIL.

Steuerpflicht. 1. Gegenstand der Steuer.

§ 1

(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)
  3. 3. Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

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