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§ 1 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179267

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