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§ 1 Elfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 11)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.1996

§ 1

Der Bund leistet im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation

  1. 1. zum für das Geschäftsjahr 1997 neu eingerichteten und von der Weltbank verwalteten Interimsfonds 30 Millionen Sonderziehungsrechte und
  2. 2. zur Internationalen Entwicklungsorganisation 45,46 Millionen Sonderziehungsrechte für die Geschäftsjahre 1998 und 1999.

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