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§ 1 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Lehrberuf Elektrotechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Elektrotechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Elektro- und Gebäudetechnik (H1)
  2. 2. Energietechnik (H2)
  3. 3. Anlagen- und Betriebstechnik (H3)
  4. 4. Automatisierungs- und Prozessleittechnik (H4)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung des Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

  1. 1. Smart Home (S1)
  2. 2. Gebäudetechnik (S2)
  3. 3. Erneuerbare Energien und Elektromobilität (S3)
  4. 4. Netzwerktechnik (S4)
  5. 5. Eisenbahnelektrotechnik (S5)
  6. 6. Eisenbahnsicherungstechnik (S6)
  7. 7. Eisenbahnfahrzeugtechnik (S7)
  8. 8. Eisenbahntransporttechnik (S8)
  9. 9. Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik (S9)
  10. 10. Eisenbahnbetriebstechnik (S10)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

S1

S2

S3

S4

S5

S6

S7

S8

S9

S10

H1

 

 

 

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

4

4

H2

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

H3

 

 

 

x

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x

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x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

H4

 

x

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

4

4

               

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektrotechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung anzuführen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Elektrotechnik, Anlagentechnik, Automatisierungstechnik, Hauptmodul

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257872

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