§ 1.
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
- 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;
- 3. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.
Schlagworte
Zwangsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011128
Dokumentnummer
NOR40239937
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