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§ 1 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Lehrberuf Elektronik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Angewandte Elektronik (H1),
  2. 2. Informations- und Kommunikationselektronik (H2).

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein Spezialmodul gewählt werden:

  1. 1. Netzwerktechnik (S1),
  2. 2. Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2),
  3. 3. Satellitenempfangstechnik und Breitbandkabelnetze (S3).

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

 

 

 

 

 

H1

H2

S1

S2

S3

H1

 

x

x

x

 

Dauer

4

4

4

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

      

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre.

(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(7) Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Hauptmodul

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262868

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