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§ 1 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 1

Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (in der Folge “Institut" genannt) werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:

(1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit:

  1. 1. Umsatzsteuer;
  2. 2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);
  3. 3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
  4. 4. Vermögensteuer;
  5. 5. Erbschaftssteueräquivalent;
  6. 6. Bodenwertabgabe;
  7. 7. Erbschaftssteuer;
  8. 8. Stempelgebühren;
  9. 9. Kapitalverkehrsteuern;
  10. 10. Grunderwerbsteuer;
  11. 11. Versicherungssteuer;
  12. 12. Kraftfahrzeugsteuer;
  13. 13. Straßenverkehrsbeitrag;
  14. 14. Alkoholabgabe;
  15. 15. Getränkesteuer;
  16. 16. Grundsteuer.

    Auf Grund der in Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.

(2) Entlastung der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, von der Umsatzsteuer und den Mineralölsteuern nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:

  1. 1. Ein Anspruch auf Umsatzsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, BGBl. Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sinngemäß Anwendung finden.
  2. 2. Ein Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Mineralölsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Regelungen sinngemäß gelten, die bei Vergütung an ausländische Vertretungsbehörden angewendet werden.

(3) Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist und aller Urkunden über solche von:

  1. 1. Rechtsgebühren;
  2. 2. Grunderwerbsteuer;
  3. 3. Schenkungssteuer.

(4) Befreiung vom Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen

  1. 1. der Gegenstände, die vom Institut für seine amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden,
  2. 2. der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für das Institut eingeführt werden, soweit sie für die amtliche Tätigkeit benötigt werden.

    Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach Z 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit nur so lange, als diese im Gebrauch des Instituts stehen.

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