§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
- 1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grünau im Almtal, Oberösterreich;
- 2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Maishofen, Salzburg;
- 3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Unken, Salzburg;
- 4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Salzburg;
- 5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bramberg am Wildkogel, Salzburg;
- 6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Saalbach, Salzburg;
- 7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, Salzburg;
- 8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig, Salzburg;
- 9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gries im Sellrain, Tirol.
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