§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
- 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;
- 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;
- 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;
- 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;
- 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;
- 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;
- 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;
- 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;
- 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;
- 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
- 11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;
- 12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;
- 13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;
- 14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;
- 15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;
- 16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 856/1992)
- 18. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;
- 19. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;
- 20. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;
(Anm.: Z 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)
- 22. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;
- 23. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.
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