§ 1.
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
- 1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kaltenbach;
- 2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stans;
- 3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Silz;
- 4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Eben am Achensee;
- 5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tannheim;
- 6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nauders;
- 7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kappl;
- 8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Götzens;
- 9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ötz;
- 10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Berwang.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
10008525
Dokumentnummer
NOR12100464
alte Dokumentnummer
N6198319524J
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