Zur Wirksamkeit von Eheschließungen in der Zeit vom 1.4.1945 bis 29.6.1945 vor nicht zuständigen weltlichen Behörden oder vor Funktionären der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe auch BG StGBl. Nr. 31/1945.
§ 1.
Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.
Zur Wirksamkeit von Eheschließungen in der Zeit vom 1.4.1945 bis 29.6.1945 vor nicht zuständigen weltlichen Behörden oder vor
Funktionären der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe auch BG StGBl. Nr. 31/1945.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021
Gesetzesnummer
10001889
Dokumentnummer
NOR12025022
alte Dokumentnummer
N2194710319S
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