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§ 1 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Erster Abschnitt

Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 1.

(1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.

(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192558

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