§ 1 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.

(2) Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den §§ 10 Abs. 8 und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278940

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