Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/Die E-Commerce-Kauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011048
Dokumentnummer
NOR40221142
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