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§ 1 Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Lehrberuf Druckvorstufentechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.

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