vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2017

§ 1.

Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:

  1. 1. dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
  2. 2. der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
  3. 3. der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
  4. 4. der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
  5. 5. als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
  6. 6. zu wissenschaftlichen Zwecken.

Schlagworte

Organspender

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010085

Dokumentnummer

NOR40199552

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte