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§ 1 CHlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Anspruchsberechtigung

§ 1

Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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