§ 1.
(1) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 292 Abs. 5 BVergG 2006 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.
(2) Zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Verhandlungen oder Beratungen in dem selben Verfahren sind zusammenzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20005211
Dokumentnummer
NOR40086178
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