§ 1 Bundesvergabeamt - Festsetzung eines Aufwandsersatzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2007

§ 1.

(1) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 292 Abs. 5 BVergG 2006 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 50 Euro für jede angefangene Stunde.

(2) Zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Verhandlungen oder Beratungen in dem selben Verfahren sind zusammenzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20005211

Dokumentnummer

NOR40086178

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