vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Bundessportakademiengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Bewegungserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte