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§ 1 Bühnen-FK-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.

(3) Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.

(4) Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Vorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion, Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren Handhabung erforderlich macht,
  2. 2. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,
  3. 3. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend sind,
  4. 4. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.

(5) Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,
  2. 2. Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren Beleuchtungseinrichtungen,
  3. 3. Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der Laser-Klasse 1.

(6) Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.

(7) Abs. 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn

  1. 1. die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
  2. 2. der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt.

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