1. Abschnitt
Energietechnische Anforderungen an Bauten
Mindestanforderungen
§ 1
(1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen gemäß den Pkt 1, 3 sowie 5 bis 12 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom Oktober 2011 (OIB-Richtlinie 6), soweit zu den Anforderungen in den §§ 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Den gemäß Abs 1 erforderlichen Berechnungen sind die OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ vom Oktober 2011 und „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ vom März 2012, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird, zugrunde zu legen.
(3) Begriffe, die in dieser Verordnung oder in den Regelwerken des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß den Abs 1 und 2 verwendet werden und den Begriffen der Richtlinie 2010/31/EU entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.
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