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§ 1 BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1.

(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit

  1. 1. der Entwicklung,
  2. 2. der Wartung und
  3. 3. dem Betrieb
  1. von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 BFinG notwendig sind, betraut.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird weiters mit der Entwicklung, der Wartung und dem Betrieb von IT-Anwendungen (u.a. Betriebssystemwartung sowie Wartung und Betrieb von Standardprodukten) und IT-Infrastruktur (bspw. Netzwerk-, Client- und Serverinfrastruktur) für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH betraut.

(3) Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.

(4) Hinsichtlich der in Abs. 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.

Schlagworte

Netzwerkinfrastruktur, Clientinfrastruktur

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012468

Dokumentnummer

NOR40258493

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