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§ 1 BP-GebTV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2014

§ 1

(1) Die Gebühren für

  1. 1. einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß den Art. 7 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. 06. 2012 S. 1, (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung) und einen Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffes in die Liste des Anhangs I gemäß Art. 28 der Biozidprodukteverordnung,
  2. 2. eine Meldung eines Biozidproduktes innerhalb einer zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung,
  3. 3. einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 und 29 der Biozidprodukteverordnung,
  4. 4. einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung,
  5. 5. eine Unterrichtung von der Bereitstellung auf dem Markt eines im vereinfachten Verfahren zugelassenen Biozidproduktes gemäß Art. 27 der Biozidprodukteverordnung,
  6. 6. einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 oder 34 der Biozidprodukteverordnung,
  7. 7. einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung,
  8. 8. einen Antrag auf Genehmigung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung,
  9. 9. einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung,
  10. 10. einen Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung,
  11. 11. eine Meldung eines Experiments oder Versuchs zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,
  12. 12. einen Antrag auf Abänderung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10,
  13. 13. einen Antrag auf Verlängerung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie
  14. 14. ein zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, ausgenommen ein nach Z 7 im Rahmen einer Unionszulassung zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, pro Jahr

    werden in der Anlage festgelegt.

(2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag, eine Meldung oder eine Unterrichtung gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der zutreffenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Validierungsgebühr (VG), welche zur Prüfung der formellen Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens dient, und eine Bewertungsgebühr (BG) zur Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Erledigung des Anbringens.

(3) Für die Anwendung der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IX der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Anbringens, das jeweilige Biozidprodukt oder die jeweilige Biozidproduktfamilie, auf die sich das Anbringen bezieht, die für die Behandlung des Anbringens notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.

(4) Die Gebühren gemäß der Anlage sind spätestens 30 Tage nach Mitteilung durch die Behörde zu entrichten. Ist für ein Anbringen eine Validierungsgebühr vorgesehen, muss zunächst nur diese geleistet werden. Die Bewertungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Mitteilung der erfolgten Validierung durch die Behörde zu leisten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung kann die Entrichtung der Bewertungsgebühr, sofern sie den Betrag von € 50.000.- übersteigt, in Teilzahlungen erfolgen. Der Zeitraum für die Teilzahlungen darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Nachweis für die Erfüllung der Kriterien eines KMU ist im Anbringen zu führen.

(5) Die Behörde kann, sofern die Bewertung eines Wirkstoffes in den Fällen des Abschnitts I Fußnote 1, 2 oder 3 der Anlage mit deutlich geringerem behördlichen Aufwand verbunden ist, im Einzelfall eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen.

(6) Eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages hat im Regelfall keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe. Die Behörde kann in diesen Fällen eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen, wenn der Antragsteller verlangte Daten nicht fristgerecht übermittelt, die beantragte Genehmigung oder Zulassung nicht erteilt werden kann und sich der behördliche Aufwand dadurch verringert.

(7) Erwachsen der Behörde bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung durch die Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Biozidproduktes in den Fällen des Abs. 1 Z 9 Barauslagen, hat der Antragsteller gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, dafür aufzukommen.

(8) Erwachsen der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages gemäß Abs. 1 Barauslagen, für die in der Anlage keine Tarifposten vorgesehen sind, hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG dafür aufzukommen. Die Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die jährlichen Gebühren (JG) für zugelassene Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien gemäß Abs. 1 Z 14 sind bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Sie werden erstmals fällig nach Ablauf des Kalenderjahrs ihrer Zulassung.

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