Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277655
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