Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20003239
Dokumentnummer
NOR40050698
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