1. Teil
Berufsrecht
1. Hauptstück
Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang Bilanzbuchhaltungsberufe
§ 1
(1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
- 1. Bilanzbuchhalter,
- 2. Buchhalter und
- 3. Personalverrechner.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.