1. Abschnitt
Schutz vor Diskriminierung Gesetzesziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004228
Dokumentnummer
NOR40066738
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