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§ 1 Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2007

§ 1

Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

  1. 1. Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
  2. 2. Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

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