vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

§ 1

Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)