§ 1
Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
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