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§ 1 BEV-GA-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2023

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Eichwesen, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256390

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