§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2025

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 147/2026).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2025 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2025 festzusetzen ist, beträgt 3 474 762 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20012959

Dokumentnummer

NOR40271638

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