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§ 1 Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
aktuell keine Fassung in Kraft
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16.4.2020 bis 18.05.2020 (BGBl. II Nr. 157/2020)
aktuell keine Fassung in Kraft
18.3.2020 bis 15.04.2020 (BGBl. II Nr. 106/2020)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.