1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Sprengel und Klassenschülerzahlen) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg und die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime, die öffentlichen Übungsschulen und öffentlichen Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind. Die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen werden im folgenden kurz als Berufsschulen, die unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Schülerheime werden im folgenden kurz als Schülerheime bezeichnet.
(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
- a) unter Errichtung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;
- b) unter Erhaltung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes
- 1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften;
- 2. deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;
- 3. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel;
- 4. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
- 5. die Beistellung des allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) sowie von Schulärzten in einer Weise, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben erfüllt werden können;
- 6. bei Schülerheimen die Beistellung der erforderlichen Erzieher;
- c) unter Stillegung einer Berufsschule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;
- d) unter Auflassung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung.
(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.
(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.
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