§ 1
Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)