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§ 1 Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2024

§ 1.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 43.01.05 der Untergliederung 43 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2025 bis 2041 in der Höhe von bis zu 820 Millionen Euro für die Zwecke der Bedeckung der Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012637

Dokumentnummer

NOR40263009

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