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§ 1 Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2023

Regelungsgegenstand

§ 1.

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 6 FLAG 1967 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20012157

Dokumentnummer

NOR40250575

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