§ 1.
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten und dergleichen außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen
- a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung und die praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe (§ 2) oder
- b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 8).
D. i. die Gewerbeordnung 1859; vgl. jetzt Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069129
alte Dokumentnummer
N5196611514S