§ 1 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

(1) Die Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 4 GewO 1973) und der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder des Studienzweiges Betriebs- und Energiewirtschaft der Studienrichtung Hüttenwesen an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Montanmaschinenwesen an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
  2. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
  2. b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006591

Dokumentnummer

NOR12071817

alte Dokumentnummer

N5197811064Q

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