Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drucker Drucker (uneingeschränkt)
§ 1.
(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 9 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
- 1. Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker, Hochdrucker oder Siebdrucker,
- b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Flachdruck, Hochdruck oder Siebdruck und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20)
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
- b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Druck.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten verringert sich um ein halbes Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in zwei der in Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufe durch Zeugnisse nachgewiesen wird; wird die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in allen drei in Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufen oder in zwei dieser Lehrberufe sowie im Lehrberuf Kupferdrucker durch Zeugnisse nachgewiesen, verringert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten um ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071492
alte Dokumentnummer
N5197711095Q
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