§ 1 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drucker Drucker (uneingeschränkt)

§ 1.

(1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 9 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker, Hochdrucker oder Siebdrucker,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Flachdruck, Hochdruck oder Siebdruck und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20)
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Druck.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten verringert sich um ein halbes Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in zwei der in Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufe durch Zeugnisse nachgewiesen wird; wird die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in allen drei in Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Lehrberufen oder in zwei dieser Lehrberufe sowie im Lehrberuf Kupferdrucker durch Zeugnisse nachgewiesen, verringert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten um ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071492

alte Dokumentnummer

N5197711095Q

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