§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

(1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

(2) Die Befähigung für eine Konzession zur Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007023

Dokumentnummer

NOR12076651

alte Dokumentnummer

N5199010480J

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