§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, der Radio- und Fernsehtechniker oder der Schlosser und
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe oder das der Elektroinstallation der Unterstufe und
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006963

Dokumentnummer

NOR12075959

alte Dokumentnummer

N5198910090J

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