§ 1.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, der Radio- und Fernsehtechniker oder der Schlosser und
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe oder das der Elektroinstallation der Unterstufe und
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006963
Dokumentnummer
NOR12075959
alte Dokumentnummer
N5198910090J
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