§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323 a GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075511

alte Dokumentnummer

N5198810670E

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