Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006747
Dokumentnummer
NOR12073622
alte Dokumentnummer
N5198311282Q
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