§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 1.

Die gemäß § 226 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität und
  2. 2. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

Schlagworte

Studium

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006641

Dokumentnummer

NOR12072543

alte Dokumentnummer

N5198010022S

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