§ 1.
Die gemäß § 226 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über
- 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität und
- 2. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- nachzuweisen.
Schlagworte
Studium
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006641
Dokumentnummer
NOR12072543
alte Dokumentnummer
N5198010022S
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