Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
10006536
Dokumentnummer
NOR12071471
alte Dokumentnummer
N5197711062Q
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