§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006536

Dokumentnummer

NOR12071471

alte Dokumentnummer

N5197711062Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)