Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- oder
- 2. Zeugnisse
- a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität
- und
- b) über die gemäß den apothekenrechtlichen Vorschriften notwendigen sonstigen Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis zur verantwortlichen Leitung einer Apotheke.
Schlagworte
Prüfung, Studienabschluß
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006658
Dokumentnummer
NOR12072675
alte Dokumentnummer
N51980163790
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