Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 261 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085010
alte Dokumentnummer
N5199530323L
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