§ 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für Gas- und
Wasserleitungsinstallateure

§ 1.

Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure (§ 127 Z 8 GewO 1994) ist zu erbringen durch:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und
  3. c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. Zeugnisse über
  4. a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Umwelttechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und
  5. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und
  6. c) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
  1. a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Gasinstallation gemäß § 8 und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder 5. Zeugnisse über
  3. a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation gemäß § 9 und
  4. b) die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Heizungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085803

alte Dokumentnummer

N5199545793J

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